Rede im Rat vom 13.04.2026 zu TOP 5 Einwohnerfrage
Besten Dank für die Einwohnerfrage und das Einreichen des Bürgerbegehrens zur Stadionfinanzierung. Das Bürgerbegehren möchte ja erreichen, daß die Stadt höchstens 50% der
Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb des neuen Stadions übernimmt. Nach dem Einreichen am 01.04.2026 prüft die Stadt jetzt, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.
Gesetzlich geregelt sind die Voraussetzungen im § 32 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Dort werden neun Gründe genannt, die zur Unzulässigkeit führen, aber nur zwei davon betreffen die Finanzen und sind deshalb hier relevant. Erstens der beschlossene Haushalt der Stadt und zweitens der Jahresabschluss der Stadt dürfen nicht in Frage gestellt werden. Beschlossen ist im Haushalt 2025 ein Eigenkapitalzuschuss der Stadt an die Stadiongesellschaft in Höhe von 1,5 Mio. € und im Haushalt 2026 der Betrag von 4,9 Mio. €, macht zusammen 6,4 Mio. €. Da der Bau des Stadions mindestens 50 Mio € kosten wird, sind die beschlossenen 6,4 Mio. € weit unterhalb der im Bürgerbegehren
geforderten Grenze von 50% städtischem Anteil. Selbst wenn nur das gesamte Eigenkapital der Stadt in Höhe von 15 Mio. €, das in die Stadiongesellschaft gemäß Planung fließen soll, betrachtet wird, liegen die 6,4 Mio. € schon beschlossenen Mittel unterhalb der im Bürgerbegehren geforderten 50% Grenze. Ergebnis: das Bürgerbegehren ist zulässig und kann „unverzüglich“ vom Verwaltungsausschuss genehmigt werden.
Sehen sie, Herr Oberbürgermeister, so schnell ist meine Prüfung. Nehmen sie sich gerne diese Schnelligkeit zum Vorbild. Ein Verwaltungsjurist hat mir Prüfung und Ergebnis bestätigt. Warum hat der Gesetzgeber mehrfach im Gesetz die „unverzügliche“ Prüfung, Entscheidung und Bekanntmachung von der Stadt und dem Verwaltungsausschuss gefordert? Damit die Stadt, der Oberbürgermeister und die Ratsmehrheit ein nicht genehmes Bürgerbegehren nicht auf die lange Bank schieben darf, sondern unverzüglich, ohne Verzögerung handeln muss.
Ich gehe aber davon aus, Herr Oberbürgermeister, daß das hier in Oldenburg nicht der Fall ist. Allerdings ist der nächste planmäßige Verwaltungsausschuss erst am 18.05.2026, bei dem die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt werden könnte, das wären 48 Tage nach der Einreichung. Ich denke, da sind wir uns alle einig, um der gesetzlichen Vorgabe „unverzüglich“ gerecht zu werden, ist dieser Zeitraum deutlich zu lang.