Antrag

Umsetzung der neuen StVo Novelle – Verbesserungen für den Radverkehr

 

Beschlusstext:

Begründung:

Seit dem 09.11.2021 ist die Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten und sieht ausdrücklich vor, dass Radfahrende nebeneinander auf der Fahrbahn fahren dürfen, wenn diese den Verkehr nicht behindern. Zwischen Auto- und Radfahrenden kommt es regelmäßig zu Konflikten aufgrund des begrenzten Platzangebots. Durch die Klarstellung der neuen Regel können diese verringert werden. Autofahrende haben mit der StVo Novelle einen Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. Aufgrund der Breite eines modernen PKWs von etwa 2 m und mindestens 1 m die durch einen Radfahrenden in Anspruch genommen werden, muss die verfügbare Fahrbahnbreite von mindestens 4,50 m vorhanden sein, um sicher überholen zu können. Ab sofort gibt es die Möglichkeit ein Radfahrer-Überholverbot überall dort auszuweisen, wo dies nicht eingehalten werden kann. In besonders engen und konfliktreichen Straßen sollte davon Gebrauch gemacht werden.

Zudem ist auf allen Straßen, die aufgrund der fehlenden Fahrbahnbreite das Überholen eines Radfahrenden nicht erlauben, das Nebeneinanderfahren für Radfahrende erlaubt. Da sowieso nicht überholt werden kann, stellt dies auch keine Verkehrsbehinderung dar.

Die Stadt Bonn verweist auf ihrer Internetseite wie folgt auf die Neuregelung:

„Eine Behinderung des Verkehrs liegt etwa vor, wenn Kraftfahrenden ein Überholen von hintereinanderfahrenden Radfahrenden regelkonform (mit 1,5 m Sicherheitsabstand) möglich wäre, die Fahrbahn aber nicht ausreicht, um nebeneinanderfahrende Radler zu überholen. Dann müssen die Radfahrenden Platz machen und hintereinanderfahren.

Wenn es zum Überholen einer einzeln fahrenden Person auf einem Fahrrad aufgrund der Fahrbahnbreite oder Gegenverkehrs keine Möglichkeit gibt, müssen sich Kraftfahrende gedulden und hinter den Radfahrenden bleiben, diese können dann auch nebeneinanderfahren.“

https://www.bonn.de/themen-entdecken/verkehr-mobilitaet/strassenverkehrsordnung.php

Auch die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes  Baden-Württemberg kommt zu dieser Einschätzung:

„Eine Verkehrsbehinderung liegt dann nicht vor, wenn nebeneinander fahrende Radfahrer mit ausreichendem Sicherheitsabstand überholt werden können. Das ist bei schwächer belasteten Straßen unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Fall. Bei schmalen Fahrbahnen oder bei ständigem Gegenverkehr, wenn also ein verzögerungsfreies Überholen nicht möglich ist, kann man von einer ‚Verkehrsbehinderung‘ sprechen. Es hängt also von der Fahrbahnbreite und der Gesamtbelastung durch den MIV ab. Welche Verzögerung noch zumutbar ist, ist bislang nicht definiert.“

Wenn bereits ein Radfahrer auf der Fahrbahn mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstand nicht sicher überholt werden kann, stellt das Nebeneinanderfahren keine zusätzliche Verkehrsbehinderung da.“

https://www.aktivmobil-bw.de/fachwissen/faq-stvo-novelle-2020/

Durch die Regelung in § 5 Abs. 8 StVO dürfen Radfahrende auch an rechts wartenden Autos vorbeifahren, wenn ausreichend Raum vorhanden ist. Das Aufbringen von Aufstellflächen wurde zuletzt mit der Begründung abgelehnt, dass es keine Möglichkeit gäbe den Radverkehr an den entsprechenden Engstellen an den wartenden PKWs vorbeizuführen. Durch die Gesetzesänderung ist dies nun möglich. Der Konflikt zwischen Radfahrenden und Fußgänger*innen könnte in betroffenen Bereichen reduziert werden und das Anfahren beim Öffnen der Schranken für alle Verkehrsteilnehmenden sicherer gestaltet werden.

gez. Michael Wenzel, Tim Harms, Claudia Küpker und Maik Niederstein