Fragen zum Stadionneubau und zum laufenden EU-Beihilfeverfahren
Für die weiteren Beratungen zum geplanten Stadionneubau bitten wir um die schriftliche Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Bürgschaften und Patronatserklärung
Nach den bisherigen Darstellungen der Verwaltung soll die Stadt Oldenburg für die Finanzierung des Stadionneubaus Sicherheiten zugunsten der Stadion Oldenburg GmbH & Co. KG in Form von Ausfallbürgschaften bzw. Patronatserklärungen übernehmen.
a) Wir bitten um Auskunft, ob die Stadt eine Absicherung von 100% des Kreditvolumens übernehmen darf oder ob die Besicherung aus beihilfe- bzw. wettbewerbsrechtlichen Gründen auf 80 % begrenzt werden muss.
b) Wie beurteilt die Verwaltung die beihilfe- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Bürgschaften, Patronatserklärungen oder sonstigen Sicherheiten?
c) Welche beihilfe- und wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen haben diese Sicherheiten nach Einschätzung der Verwaltung im laufenden Verfahren bei der Europäischen Kommission?
2. Eigenkapitalzuschüsse
Für die Stadion Oldenburg GmbH & Co. KG sind Eigenkapitalzuschüsse der Stadt Oldenburg in Höhe von insgesamt 4,9 Mio. Euro im Haushalt 2026 vorgesehen.
a) Welche Eigenkapitalzuschüsse wurden bislang an die Stadiongesellschaft ausgezahlt? Wir bitten um Angabe der jeweiligen Beträge sowie der Auszahlungszeitpunkte.
b) Wann rechnet die Verwaltung damit, dass die im Haushalt veranschlagten Eigenkapitalzuschüsse vollständig an die Stadiongesellschaft ausgezahlt sein werden?
3. Auswirkungen des laufenden EU-Verfahrens auf den Bauvertrag
Nach den bisherigen Angaben der Verwaltung soll bis zum 30. September 2026 eine Entscheidung der Europäischen Kommission sowie der Kommunalaufsicht vorliegen. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder eine beihilferechtliche Entscheidung der Europäischen Kommission noch eine abschließende Stellungnahme der Kommunalaufsicht vorliegt, hat die Verwaltung angekündigt, das weitere Vorgehen mit dem Auftragnehmer einvernehmlich zu vereinbaren.
a) Hält die Verwaltung in einem solchen Fall einen erneuten Ratsbeschluss für erforderlich, bevor weitere finanzielle Verpflichtungen eingegangen oder bestehende Vertragsbeziehungen fortgeführt werden? Falls nein, auf welcher rechtlichen Grundlage soll die Verwaltung in einer solchen Situation handeln?
b) Wie hoch wären die voraussichtlichen finanziellen Belastungen für die Stadiongesellschaft beziehungsweise die Stadt Oldenburg, wenn der Vertrag über den 30. September 2026 hinaus fortgeführt wird und die Europäische Kommission zu einem späteren Zeitpunkt – beispielsweise im Oktober 2026 oder danach – die beihilferechtliche Genehmigung versagt oder die Kommunalaufsicht die erforderlichen Bürgschaften beziehungsweise Sicherheiten nicht genehmigt?
Antwort des Oberbügermeisters vom 03.07.2026
Hiermit möchte ich die von Ihnen mit Schreiben vom 16. Juni 2026 gestellten Fragen wie folgt beantworten:
1. Bürgschaften und Patronatserklärung
a) Sofern die EU-Kommission die notifizierte Beihilfe genehmigt, kann die Stadt eine 100%-Bürgschaft ausgeben.
b) Die vom Rat am 1. Juni 2026 beschlossene 100 %-ige Ausfallbürgschaft ist Gegenstand des laufenden Notifizierungsverfahrens. Die beihilfenrechtliche Zulässigkeit wird von der EU-Kommission geprüft, bewertet und entschieden.
c) Grundsätzlich wird die Erteilung einer 100 %-igen Ausfallbürgschaft als zulässig und genehmigungsfähig eingeschätzt.
2. Eigenkapitalzuschüsse
a) Der Eigenkapitalzuschuss in Höhe von bis zu 15 Mio. Euro dient der Deckung der Investitionskosten aus dem Stadionbauprojekt. Im Jahr 2025 wurde hierfür auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 28.10.2024 (Vorlagen-Nr.: 24/0511/1) im städtischen Haushalt ein Ansatz von 1,5 Mio. Euro eingeplant. Im Jahr 2025 kam es zu Auszahlungen in Höhe von insgesamt 450.000 Euro an die Stadiongesellschaft für vorbereitende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung des TU-Verfahrens. Dabei wurden nur solche Mittel abgerufen, die der Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung über die Durchführung der geplanten Maßnahme dienen. Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2025 der Stadiongesellschaft wurde festgestellt, dass die zunächst investiv bei der Stadiongesellschaft eingeplanten Mittel konsumtiv zu verbuchen sind. Aufgrund dessen werden die ausgezahlten 450.000 Euro nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Rat seitens der Stadt zurückgefordert. Auszahlungen, die im Rahmen des Notifizierungsverfahrens als Investitionsbeihilfe beantragt wurden und dem beihilfenrechtlichen Vollzugsverbot unterliegen, sind nicht geleistet worden.
b) Die Abschlagszahlungen werden in Abhängigkeit von Meilensteinen im Bauprojekt erfolgen und im Zuge der bevorstehenden Wirtschaftsplanungen für die Jahre 2027 ff. berücksichtigt und mit der Stadt abgestimmt.
3. Auswirkungen des laufenden EU-Verfahrens auf den Bauvertrag
a) Für den Fall, dass bis zum 30. September 2026 die Entscheidungen der EU-Kommission und der Kommunalaufsicht nicht vorliegen, erfolgt eine Abstimmung mit dem Auftragnehmer. Sollten sich daraus Entscheidungsvorbehalte ergeben, werden diese selbstverständlich beachtet und die zuständigen Gremien involviert. Nach aktuellen Erkenntnissen geht die Verwaltung jedoch weiterhin davon aus, dass die Entscheidungen der EU-Kommission und der Kommunalaufsicht bis zum 30. September 2026 vorliegen werden.
b) Etwaige finanzielle Belastungen hängen mit einer dann zu treffenden Abstimmung bzw. Verhandlung mit dem Auftragnehmer zusammen, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlässlich beziffert werden können.