Für die nächste Sitzung des Schulausschusses am 02.12.2025 bitten wir um Aufnahme des Tagesordnungspunktes
Individuelle Schüler:innenbeförderung
Wir bitten um eine ausführliche, schriftliche Darlegung zur Vorgehensweise und den Entscheidungswegen zur individuellen Schülerbeförderung und um Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche Bedingungen müssen Schüler:innen für eine individuelle Schülerbeförderung erfüllen (z.B. §114 NSchG Absatz 2 Satz 3 „wegen … Behinderung“)?
2. Wie werden Anträge auf individuelle Schüler:innenbeförderung (sogen. „Freistellungsverkehr“) gemäß §114 NSchG verwaltungsintern beurteilt und entschieden?
3. Welche Kriterien werden dabei angewendet? Wie wurden die Kriterien entwickelt?
4. Wie ist das Vorgehen bei Kindern mit doppeltem Wohnsitz, weil die Eltern getrennt leben?
5. Wie ist das Vorgehen bei Kindern, die eine Förderschule besuchen und bei Kindern, die eine inklusive Schule besuchen? Gibt es Unterschiede?
Die Darlegung soll gerne in Form einer möglichen zukünftigen Satzung zur Schüler:innenbeförderung bzgl. Freistellungsverkehr formuliert werden und mit einer grafischen oder tabellarischen Darstellung (Entscheidungsbaum oder ähnliches) ergänzt werden.
Begründung
Nach unseren Informationen wird Schüler:innen in Oldenburg die Schüler:innenbeförderung ausschließlich von ihrem Hauptwohnsitz genehmigt, weil offenbar die Wortwahl „Wohnung“ im NSchG als „nur Hauptwohnsitz“ ausgelegt wird. Dies wurde allerdings bereits mehrfach erfolgreich in Niedersachsen beklagt. Kinder, die grundsätzlich als berechtigt betrachtet werden, z.B. Kinder mit schwerer Beeinträchtigung, werden trotz ihres unbedingten Anspruchs (§114 NSchG Absatz 2 Satz 3 „in jedem Fall“) nicht von einem weiteren, permanenten bzw. regelmäßigen Wohnsitz befördert. Dies trifft insbesondere systematisch auch Kinder von getrennten Eltern, die in der Regel nicht an derselben Adresse wohnen und verstärkt Kinder mit schweren Beeinträchtigungen und Pflegegraden und entsprechenden Belastungen der Eltern, deren Eltern statistisch nachweislich deutlich häufiger getrennt sind. Also ausgerechnet diejenigen Kinder häufiger, die ganz besonders („in jedem Fall“) von dem Anspruch adressiert werden. Auch die tatsächliche regelmäßige Aufenthaltsdauer bei den Elternteilen spielt anscheinend keine Rolle. Dies ist nicht nachvollziehbar. Ein Kind, dass den Schulweg von einem Elternteil nicht allein bewältigen kann und einen individuellen Transport benötigt, kann den Schulweg in der Regel genausowenig von dem anderen Elternteil allein bewältigen. Außerdem scheint es Unklarheiten zu geben, nach welchen Kriterien die individuelle Beförderung von Kindern mit Unterstützungsbedarf zur inklusiven Schule erfolgt. Lt. Nds. Schulgesetz haben Schüler:innen mit Anspruch auf individuelle Schüler:innenbeförderung diesen Anspruch zu jeder Schulform, die die Schüler:innen bzw. die Eltern gewählt haben, selbstverständlich auch, wenn sie eine inklusive Schule besuchen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Schüler:innen, die eine Förderschule besuchen und Schüler:innen, die eine inklusive Schule besuchen, ist weder nach dem Nds. Schulgesetz §4, Abs.1 noch nach dem Grundgesetz Art.3 Abs. 3 zulässig.