Dringlichkeitsantrag „Verordnung zum Verbot des Verkaufs und der Weitergabe von Lachgas an Minderjährige im Stadtgebiet Oldenburg“
Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die GRÜNEN, CDU und BSW beantragen für die Sitzung des VA und des Rates am 29.09.2025 die Aufnahme des TOP „Verordnung zum Verbot des Verkaufs und der Weitergabe von Lachgas an Minderjährige im Stadtgebiet Oldenburg“ als Dringlichkeitsantrag.
Beschluss:
Die Verordnung über das Verbot des Verkaufs und der Weitergabe von „Lachgas“ an Minderjährige, die von der Verwaltung am 17.09.2025 vorgestellt wurde und im Wortlaut im Anhang zu finden ist, wird mit folgender Änderung beschlossen:
§4 Geltungsdauer wird geändert zu: „… und am Tag des Inkrafttretens eines bundesweiten Verbotes außer Kraft“.
Anhang:
Verordnung der Stadt Oldenburg über das Verbot des Verkaufs und der Weitergabe von „Lachgas“ an Minderjährige
Aufgrund der §§ 1, 2 und 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) in Verbindung mit § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), hat der Rat der Stadt Oldenburg in seiner Sitzung am XX.XX.2025 folgende Verordnung für das Gebiet der Stadt Oldenburg beschlossen:
§ 1 Verkaufs- und Weitergabeverbot
(1) Der Verkauf und die Weitergabe von Lachgas an minderjährige Personen sind verboten. Die Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige verkauft wird. Vom Verbot erfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor minderjährigen Käufern bieten.
(2) Von den Verboten ausgenommen sind anerkannte Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken und die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Verordnung.
§ 2 Begriffsbestimmungen sowie Nachweispflicht des Alters
(1) Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N₂O), unabhängig von der Verpackung, Darreichungsform oder Reinheit.
(2) Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt über Lachgas auf eine andere Person.
(3) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Personen, bei denen nach dieser Verordnung Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Verkaufsstellen und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
§ 3 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verkaufs- und Wei-tergabeverbot gemäß § 1 Abs. 1 verstößt.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten nach § 59 Abs. 1 NPOG können gem. § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 4 Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft.