Antrag

Fragen zum Bäderbetrieb Oldenburg

 

Anfrage zum AFB am 30.06.2025 zum Bauprojekt Flötenteichbad

Zur Sitzung des AFB am 30.06.2025 bitten wir um Beantwortung folgender Fragen bzw. Bitten:

1. Wie viele Angestellte sind bzw. waren bei der BBO in den Jahren 2023, 2024 und 2025 beschäftigt? Die jährlichen Personalkosten der BBO beliefen sich entsprechend des Jahresabschlusses 2023 auf ca. 100.000 Euro.

2. Wir bitten um Vorlage des Organigramms der BBO.

3. Wer hat entschieden, dass zwei neue Blockkraftheizwerke (BHKW) für die Energieversorgung des Flötenteichbades bestellt werden? Hätte der Auftrag nicht dem Betriebsausschuss AFB zur Genehmigung vorgelegt werden müssen? Wie teuer waren/sind die BHKW?

4. Können die Mitglieder des AFB als Betriebsausschuss davon ausgehen, dass entsprechend § 4 der Betriebssatzung keine Aufträge über 150.000 Euro bzw. Mehrausgaben, die den Wert von 10.000 Euro überschreiten, erteilt wurden?

5. Es gibt bzw. gab keine interne Revision im Betrieb BBO. Warum gibt/gab es keine interne Revision? Kann man an dieser Stelle, an der mit hohen Summen hantiert wird, wirklich auf eine interne Revision verzichten?

6. Wie sieht das Energiekonzept des Sport- und Gesundheitsbades Flötenteich in den kommenden Jahren aus? Bitte stellen Sie dar, wie das Bad in den Jahren 2026, 2027, 2028, 2029 und 2030 mit Energie versorgt werden soll (bitte jahresweise Darstellung). Wie beabsichtigt die Verwaltung den Verbrauch von Gas zu senken und damit das vom Rat beschlossene Energiekonzept bestmöglich einzuhalten?
 

Entsprechend § 4 der Betriebssatzung des BBO ist der AFB der Betriebsausschuss für den BBO. Der Oberbürgermeister ist entsprechend § 5 der Betriebssatzung Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung und des beschäftigten Personals. Die BBO ist zuständig für Instandhaltung und Neubau. Die fertigen Gebäude werden von der BBO an die BBGO zum Selbstkostenpreis verpachtet. Für Instandhaltung und Neubau der Bäder werden erhebliche Investitionssummen bewegt.

Entsprechend § 4 der Betriebssatzung entscheidet der Betriebsausschuss über die Vergabe von Aufträgen, die den Betrag von 150.000 Euro übersteigen, oder bei Mehrausgaben, die den Wert von 10.000 Euro überschreiten. Erübrigt sich mit der Beauftragung eines Generalunternehmers die Genehmigung von Nachträgen oder warum gab es zum mindesten in den letzten drei Jahren keine derartigen Auftragsvergaben?

In Anlage 6 des Jahresabschlusses 2023 der BBO beantwortet die Prüfungsgesellschaft INTECON auf Seite 7 die Frage „Gibt es eine den Bedürfnissen des Unternehmens entsprechende Interne Revision? Besteht diese als eigenständige Stelle oder wird diese Funktion durch eine andere Stelle wahrgenommen?“ Antwort: „Eine eigenständige Interne Revision besteht nicht.“

Die Einrichtung einer internen Revision in kommunalen Eigenbetrieben ist in Niedersachsen zwar gesetzlich nicht verpflichtend, allerdings wird die Einrichtung einer internen Revision in Eigenbetrieben empfohlen, insbesondere wenn:

  • hohe finanzielle Volumina oder komplexe Geschäftsprozesse vorliegen,
    Risiken wie Korruption oder Fehlverhalten bestehen,
    Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit gewährleistet werden sollen.