Antrag

Europa und ein geplanter Neubau in Donnerschwee

 

Änderungsantrag zur Beschlussvorlage 24/0511 „Neubau Stadion Maastrichter Straße; Rechtsgutachten zum Notifizierungsverfahren – Weiteres Vorgehen“ für den VA und den Rat am 30.09.2024

Die Fraktion Bündnis 90/Die GRUENEN beantragt zu den Sitzungen des VA und Rates am 30.09.2024 die folgenden Änderungen des Beschlussvorschlages zum Neubau Stadion Maastrichter Straße

  1. Der Rat nimmt die EU-beihilferechtliche Einschätzung zum Stadionneubau an der Maastrichter Straße in Oldenburg der Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB zur Kenntnis. Die Kanzlei kommt zu dem Ergebnis, dass eine Freistellung nach Artikel 55 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) die Einhaltung der Schwellenwerte für die Betriebsbeihilfe voraussetzt.

  2. Die Stadt Oldenburg erfüllt umgehend den am 15. April mehrheitlich beschlossenen Auftrag: „Die Stadt Oldenburg verpflichtet sich, umgehend ein Notifizierungsverfahren zur Beihilfe bei der Wettbewerbsaufsicht der Europäischen Kommission zu starten. Die Vergabe für den Bau an einen Totalunternehmer hat erst dann zu erfolgen, wenn Freistellung zur Beihilfe von der Europäischen Kommission erteilt wurde.“

  3. Punkt 3 des Antrags wird ersatzlos gestrichen.

 

Begründung:

Für die Betriebsbeihilfen gibt es die harte Grenze von 2,2 Mio. Euro. In dem Gutachten der Kanzlei Kapellmann heißt es vage: „eine Einhaltung der Schwellenwerte scheint möglich“. Das heißt gleichzeitig, dass eine Überschreitung der Schwellenwerte wohl ebenfalls möglich erscheint. Auch bei einer geringfügigen Überschreitung des Schwellenwertes von 2,2 Mio. € jährlich entfällt die Freistellungswirkung des § 55 AGVO von der Notifizierungspflicht bei der Europäischen Kommission. 

In dem anzustrengenden Notifizierungsverfahren für das Oldenburger Stadion sollte die Stadt vorsorglich zur Sicherheit eine Freistellung über eine ausreichende Investitionsbeihilfe und jährliche Beihilfe beantragen, da freigestellte Beträge für Investitionsbeihilfe und Betriebsbeihilfen wohl unterschritten, jedoch nicht überschritten werden dürfen.