Anfrage zum Sanierungsplan der ehemaligen Schießbahn im neuen Stadtquartier Fliegerhorst
Aus den Erläuterungen der Verwaltung, der Beantwortung der Anfragen zum Thema Schießstandgelände sowie aus dem „Gegengutachten“ von Herrn Karfusehr, ergeben sich für uns weitere Fragen, um deren Beantwortung wir hiermit bitten.
In den Erläuterungen der Verwaltung zur Verfüllung des Schießstandes wurde zuletzt berichtet, dass die Verfüllung entsprechend des Sanierungsplanes und der Anforderungen der Oberen Bodenschutzbehörde erfolgte, und die Verfüllung teilweise auch mit kontaminierten Abfällen daher nicht zu beanstanden sei. Nun antworten Sie aber auf die Frage der Gruppe für Oldenburg (GfO) nach einem Sanierungsplan, dass es einen solchen gar nicht gäbe, und die Verfüllung nur durch konkludente Planung und konkludentes Handeln erfolgt sei.
Hat die obere Bodenschutzbehörde Kenntnis von der Sanierungsplanung der Stadt Oldenburg? Hat sie den gedanklich vorliegenden Sanierungsplan abgesegnet, oder war sie gar nicht beteiligt?
2. Frage zum Gegengutachten des Herrn Karfusehr: Entsprechend § 13 „Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung“ des Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) heißt es in Abs. 5, dass das Abfallrecht nicht gilt, „wenn durch einen verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 ……“ verfahren wird. Gab es denn einen für verbindlich erklärten Sanierungsfahrplan?
3. Sie schreiben in Ihrer Antwort auf die Anfrage der GfO, dass die von der Bodenschutzbehörde für erforderlich gehaltenen Maßnahmen in die jeweiligen Leistungsverzeichnisse der durchgeführten Ausschreibungen aufgenommen wurde. Da nun kein Sanierungsplan vorliegt, bitten wir um Vorlage der Leistungsverzeichnisse mit den markierten (zur besseren Lesbarkeit) Anforderungen der Unteren und ggf. Oberen Bodenschutzbehörde.
4. Im Bereich des B-Planes N777E wurden zwei verschiedene Unternehmen mit der Bodensanierung beauftragt. Die Unternehmen haben jeweils die halbe Fläche saniert. Wir bitten um Vorlage der jeweiligen Schlussrechnung der beiden Unternehmen sowie um Vorlage der ursprünglichen Angebote.